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   BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R   

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https://dejure.org/2004,8287
BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R (https://dejure.org/2004,8287)
BSG, Entscheidung vom 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R (https://dejure.org/2004,8287)
BSG, Entscheidung vom 02. Dezember 2004 - B 12 KR 21/04 R (https://dejure.org/2004,8287)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • 123recht.net (Pressemeldung, 2.12.2004)

    Sonderkündigungsrecht nach Kassenfusion bestätigt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • Drs-Bund, 03.05.1988 - BT-Drs 11/2237
    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
    Zutreffend wird daher auch in der Begründung zum Gesetzentwurf ein weiter Anwendungsbereich des § 144 Abs. 4 SGB V zu Grunde gelegt (vgl BT-Drucks 11/2237 S 209 zu § 153 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen , wo von einer "generellen Nachfolgeklausel" gesprochen wird).

    Bereits das GRG vom 20. Dezember 1988 (BGBl I 2477) enthielt - jeweils mit dem Ziel einer Verringerung von Beitragssatzunterschieden (vgl BT-Drucks 11/2237 S 152) - Regelungen zum Zusammenschluss von Kassen (§§ 144 ff, 150, 160 SGB V) sowie zur Durchführung eines teils freiwilligen, teils obligatorischen kassenartinternen Finanzausgleichs (§§ 265, 266, 267 SGB V).

  • BVerfG, 09.06.2004 - 2 BvR 1248/03

    Verfassungsbeschwerden gegen Risikostrukturausgleich erfolglos

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
    Das Gesundheitsstrukturgesetz erleichterte die Vereinigung von Krankenkassen weiter (§§ 144 ff, 149 f, 159 f, 168 SGB V), führte mit § 266 SGB V einen bundesweiten, die Kassenarten übergreifenden Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen ein (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats in BSGE 90, 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 und BVerfG Beschluss vom 9. Juni 2004, 2 BvR 1248/03 und 1249/03 in G + G 2004, Nr. 9, 42 f = DVBl 2004, 1161) und eröffnete den Versicherten grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich des für sie zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • BSG, 24.01.2003 - B 12 KR 19/01 R

    Krankenversicherung - Risikostrukturausgleich - Krankenkasse - Jahresausgleich -

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
    Das Gesundheitsstrukturgesetz erleichterte die Vereinigung von Krankenkassen weiter (§§ 144 ff, 149 f, 159 f, 168 SGB V), führte mit § 266 SGB V einen bundesweiten, die Kassenarten übergreifenden Risikostrukturausgleich unter den Krankenkassen ein (vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats in BSGE 90, 231 = SozR 4-2500 § 266 Nr. 1 und BVerfG Beschluss vom 9. Juni 2004, 2 BvR 1248/03 und 1249/03 in G + G 2004, Nr. 9, 42 f = DVBl 2004, 1161) und eröffnete den Versicherten grundsätzlich Wahlfreiheit hinsichtlich des für sie zuständigen Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

    Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
    Während damit einerseits der angeordnete Rechtsträgerwechsel eine Zäsur bedeutet, sorgt so andererseits die Gesamtrechtsnachfolgeregelung in § 144 Abs. 4 Satz 2 SGB V auch insofern für Kontinuität (ebenso BVerwG Beschluss vom 25. Juni 2003, 6 P 1.03, IÖD 2003, 213 ff = ZTR 2003, 527 ff).
  • BSG, 17.12.1964 - 3 RK 65/62

    Beiträge zur Kranken- und Angestelltenversicherung ; Beachtung einer

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
    Bedenken, auch die Beigeladene auf eine Feststellungsklage hin zu verurteilen, bestehen nicht, weil der Anwendungsbereich des § 75 Abs. 5 SGG nicht auf Leistungsklagen beschränkt ist (vgl BSGE 22, 173, 180 = SozR Nr. 8 zu § 1399 RVO; im Anschluss hieran Ulmer in Hennig, SGG, Stand Februar 2004, § 75 RdNr 46: arg a maiore ad minus).
  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
    So hat etwa der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9. Juli 2003, VIII ZR 26/03, EBE/BGH 2003, 326 = NJW 2003, 3265) angenommen, dass auch dem als Rechtsnachfolger in ein Mietverhältnis eintretenden Familienangehörigen, dessen Wohnung veräußert wird, die Wartefrist für eine Kündigung zugute kommt, wenn der durch die Bildung von Wohneigentum begründete Kündigungsschutz schon zu Lebzeiten des verstorbenen Mieters angelegt war.
  • SG Dresden, 22.07.2004 - S 18 KR 49/04
    Auszug aus BSG, 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 22. Juli 2004 - S 18 KR 49/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Kündigungsrecht zum 31. Dezember 2003 hatte und ihr Wahlrecht für die Beigeladene zum 1. April 2004 wirksam ausgeübt hat.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2005 - L 16 KR 87/04

    Krankenversicherung

    Das durch § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V vorgesehene Kündigungsrecht ohne Geltung der Bindungsfrist des § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V begründet ein Sondergestaltungsrecht, das einer entsprechenden Ausübung bedarf (vgl. BSG Urt. vom 02.12.2004 - B 12 KR 21/04 R unter II 2 a bb).
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